5. Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Klägerin nicht zuzusprechen, da diese nicht berufsmässig vertreten ist und sie nicht vorbringt, weshalb ihr eine angemessene Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zustehen sollte. De Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]