3.4. Abgesehen von der verspätet vorgebrachten und haltlosen Behauptung, wonach sie den Schlüssel gar nie erhalten haben soll, bringt die Beklagte keine weiteren Einwendungen vor. Die mit angefochtenem Entscheid erteilte Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Mietzinsforderungen ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist somit abzuweisen. -9- 4. Der von der Beklagten gestellte Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.