Zudem entschuldigte sie sich "für die entstehenden Unannehmlichkeiten". Dagegen wird in diesem Schreiben mit keinem Wort eine Schlechterfüllung durch die Vermieterin, geschweige denn eine Nichtübergabe der Schlüssel geltend gemacht, obwohl das Schreiben erst rund eineinhalb Monate nach Mietbeginn an die Vermieterin erfolgte. Vor diesem Hintergrund erscheint die erst im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemachte Behauptung der angeblich nicht erfolgten Schlüsselübergabe als haltlos.