3.3.4. Im Übrigen erweist sich das von der Beklagten (verspätet; vgl. E. 3.3.3 oben) geltend gemachte Vorbringen der Schlechterfüllung mangels Schlüsselübergabe ohnehin auch als haltlos. So erklärte die Beklagte in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 17. April 2023 – also gut eineinhalb Monate nach Mietbeginn – unter anderem: "Wir sind uns bewusst, dass wir einen langjährigen Mietvertrag eingegangen sind, und werden unsere Verantwortung wahrnehmen." und "Somit werden wir die gemieteten Räumlichkeiten […] gar nicht oder nur teilweise nutzen können.". Zudem entschuldigte sie sich "für die entstehenden Unannehmlichkeiten".