Dieses Vorbringen erfolgte nach Aktenschluss. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte dies nicht bereits bei ihrer ersten Stellungnahme hätte vorbringen können. Die Behauptung der nicht stattgefunden Schlüsselübergabe erfolgte somit verspätet und ist – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich.