Die Vorinstanz ordnete nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten vom 28. Mai 2024 zum Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin keinen zweiten Rechtschriftenwechsel an. Nachdem die Beklagte in ihrer ersten Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 28. Mai 2024 nicht geltend machte, dass die Vermieterin die Leistung aus dem Mietvertrag vom 16. Mai 2022 nicht ordnungsgemäss erbracht haben soll, ist ihre erstmals mit nachfolgender Eingabe vom 7. September 2024 aufgestellte Behauptung der angeblich nicht erfolgten Schlüsselübergabe nicht zu hören. Dieses Vorbringen erfolgte nach Aktenschluss.