Dieses Replikrecht vermag am Zeitpunkt des Aktenschlusses jedoch nichts zu ändern (Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.1.1). Dieser tritt im Summarverfahren grundsätzlich nach einmaliger Äusserung jeder Partei ein, Noven können dann nur noch unter den Voraussetzungen von -8- Art. 229 Abs. 1 aZPO eingebracht werden. Ordnet das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an, können in diesem unbeschränkt Noven vorgebracht werden, danach ebenfalls nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO (BGE 146 III 237 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_304/2024 vom 5. November 2024 E. 3.1.2).