3.3.2. Vor Vorinstanz behauptete die Beklagte erstmals mit ihrer Eingabe vom 7. September 2024 (act. 22), die Schlüssel des Mietobjekts nicht erhalten zu haben. In ihrer ersten Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 28. Mai 2024 (act. 13) behauptete sie dies indessen nicht. In dieser Eingabe machte sie auch sonst keine Vorbringen geltend, wonach die Vermieterin ihre Leistung aus dem Mietvertrag vom 16. Mai 2022 nicht ordnungsgemäss erbracht haben soll. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beklagte ihre Einwendung rechtzeitig vorgebracht hat.