schriftlich anerkennt. Dabei ist auch unerheblich, ob der Mieter dem Vermieter je einen Mietzins geleistet hat oder nicht. Die von der Beklagten angerufene "Zürcher Praxis" verfängt somit nicht und wird im Übrigen auch vom Zürcher Obergericht nicht angewendet (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich RT160096 vom 9. November 2016 E. III/1 und RT230140 vom 29. Januar 2024 E. II/4.4). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Mietvertrag vom 16. Mai 2022 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für den darin bezeichneten Bruttomietzins darstellt.