Dasselbe muss gelten, wenn der Mieter das Mietverhältnis nach Unterzeichnung des Mietvertrags gar nicht erst antritt. So ändert ein allfälliges Nichtantreten des Mietverhältnisses nichts daran, dass der Mieter mit Unterzeichnung des Mietvertrags den von ihm zu leistenden Mietzins für die gesamte Vertragsdauer -7-