Gemäss Bundesgericht anerkennt der Mieter mit der Unterzeichnung des Mietvertrags die Pflicht zur Mietzinszahlung nicht nur für die Dauer des Besitzes der Mietsache, sondern für die gesamte Vertragsdauer. Der Mietvertrag verliert gemäss Bundesgericht auch bei Rückgabe der Mietsache ohne Nennung eines zumutbaren Nachmieters seine Eigenschaft als provisorischer Rechtsöffnungstitel für den darin vereinbarten Mietzins nicht, selbst wenn der Anspruch auf Zahlung des Zinses i.S.v. Art. 264 Abs. 2 OR als Ersatzpflicht qualifiziert werden würde (BGE 134 III 267 E. 3). Dasselbe muss gelten, wenn der Mieter das Mietverhältnis nach Unterzeichnung des Mietvertrags gar nicht erst antritt.