3.2. Das Vorbringen der Beklagten, wonach gestützt auf die "Zürcher Praxis zur Nachmieterthematik" der von der Klägerin ins Recht gelegte Mietvertrag vom 16. Mai 2022 keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle, da die Beklagte das Mietverhältnis nicht angetreten habe (act. 13), steht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen. Gemäss Bundesgericht anerkennt der Mieter mit der Unterzeichnung des Mietvertrags die Pflicht zur Mietzinszahlung nicht nur für die Dauer des Besitzes der Mietsache, sondern für die gesamte Vertragsdauer.