2.2. Die Beklagte bringt mit Beschwerde vor, dass der angefochtene Entscheid nicht auf ihre Eingabe vom 7. September 2024 Bezug nehme und damit der Sachverhalt nach Art. 320 lit. b ZPO falsch erstellt sei. Mit Schreiben vom 7. September 2024 habe die Beklagte ihr Replikrecht wahrgenommen und die neuen Tatsachen, welche die Klägerin vorgebracht habe, beantwortet. Es sei unwidersprochen geblieben und erstellt, dass die Beklagte den Schlüssel zum Mietobjekt nie erhalten, keine Mietzahlungen geleistet und den Mietvertrag nie angetreten habe. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Mietvertrag unstreitig bis Juli 2023 erfüllt worden sei, finde daher keine Stütze in den Akten.