Sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft mache, welche die Schuldanerkennung entkräften, berechtige der Mietvertrag demnach zur provisorischen Rechtsöffnung. Der Mietvertrag sei unbestrittenermassen durch die Beklagte bis Juli 2023 erfüllt worden. Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand zur Rechtsöffnungspraxis der Zürcher Gerichte sei unbeachtlich. Dies, da diese Praxis vorsehe, dass der Mieter, der die Mietsache vorzeitig zurückgebe, einen Nachmieter stellen müsse. Tue er dies nicht, sei er auch gestützt auf besagte Praxis nicht von der Zahlung des Mietzinses befreit. Die Beklagte habe weder belegt noch vorgebracht, dass sie einen Nachmieter gestellt habe.