2. 2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der von der Beklagten unterzeichnete Mietvertrag vom 16. Mai 2022 stelle für die Dauer des Mietverhältnisses sowohl für den Nettomietzins, die Heiz- und Warmwasserkosten auf Abrechnung, die ausdrücklich anerkannten pauschalen Nebenkosten sowie für den Zins für die 14 Aussenparkplätze eine Schuldanerkennung für den monatlichen Bruttomietzins von total Fr. 10'926.20 dar. Sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft mache, welche die Schuldanerkennung entkräften, berechtige der Mietvertrag demnach zur provisorischen Rechtsöffnung.