Indessen beantragte die Beklagte vor Vorinstanz mit Stellungnahme vom 28. Mai 2024, dass das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin vollumfänglich abzuweisen sei (act. 13). Nachdem die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin entgegen des Antrags der Beklagten teilweise guthiess, ist – im Lichte der Begründung der Beschwerde – davon auszugehen, dass die Beklagte auch im Beschwerdeverfahren an ihrem vor Vorinstanz gestellten Antrag in der Hauptsache festhält und somit unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Klägerin verlangt. So nach Treu und Glauben ausgelegt, ist im vorliegenden -5-