1.3.2. In ihrer Beschwerde stellt die Beklagte in der Hauptsache einzig den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. An sich genügt ein solches Rechtsbegehren den geltenden Bestimmtheitserfordernissen nicht. Indessen beantragte die Beklagte vor Vorinstanz mit Stellungnahme vom 28. Mai 2024, dass das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin vollumfänglich abzuweisen sei (act. 13).