3. Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 400.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 5. November 2024 fristgemäss Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.