2.2. Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2024 beantragte die Beklagte, es sei das Gesuch um Rechtsöffnung abzuweisen und die Klägerin auf den ordentlichen Verfahrensweg zu verweisen. 2.3. Mit Eingaben vom 16. August 2024 (Klägerin) und vom 7. September 2024 (Beklagte) reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein. 2.4. Das Bezirksgericht S._____, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 Folgendes: