Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort, weshalb ihr im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom tt.mm.2024 aufgehoben und erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.