klagten der offenen Rechnung am 24. Oktober 2024 zur Verrechnung gegenüberstand und damit zu diesem Zeitpunkt als verrechnet gilt, nachdem die Klägerin ihren Willen zur Verrechnung im gleichen Schreiben kundtat (vgl. Art. 124 Abs. 1 und 2 OR). Die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung (inkl. Zinsen und Kosten) wurde somit vor der Konkurseröffnung vom tt.mm.2024, xx Uhr, vollständig getilgt, wobei die Klägerin dies mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 bestätigte. Die Konkurseröffnung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben (vgl. E. 1 hiervor). -5-