Der Beschwerde liegen sodann Quittungen des Regionalen Betreibungsamtes C._____ vom 22. Oktober 2024 und vom 25. Oktober 2024 bei, wonach die Beklagte Fr. 4'000.00, Fr. 10'000.00 und Fr. 500.00 geleistet habe (Beschwerdebeilage 4), sowie ein Schreiben der Klägerin vom 24. Oktober 2024 betreffend Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge an die Beklagte in Höhe von Fr. 8'151.00, in welchem der Hinweis angebracht ist, dass der Betrag im Falle offener Rechnungen mit diesen verrechnet werde (Beschwerdebeilage 5).