6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 1. November 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. November 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau (Präsidium des Zivilgerichts) vom tt.mm. 2024 (SG.2024.79) und damit die Konkurseröffnung aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen."