Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.258 (SG.2024.79) Art. 6 Entscheid vom 15. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____, […] Beklagte B._____ GmbH […] vertreten durch Rechtsanwältin Anna Paparis, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes C._____ vom 3. Mai 2024 für eine Forderung von Fr. 20'994.95 nebst 5 % Zins seit 23. Februar 2024 ("Rechnungs-Nr.: […] Beiträge 2023 - Schlussrechnung") sowie für eine Forderung in Höhe von Fr. 149.55 ("Rechnungs-Nr.: […] Verzugszins-Rechnung […]"). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 13. Mai 2024 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 19. August 2024 beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 21. Juni 2024 der Beklagten am 16. Juli 2024 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am tt.mm.2024 wie folgt: " 1. Über die B._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab tt.mm.2024, xx Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Die Gesuchstellerin haftet gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstel- lerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 1. November 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. November 2024 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau (Präsidium des Zivilge- richts) vom tt.mm. 2024 (SG.2024.79) und damit die Konkurseröffnung auf- zuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 11. November 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin reichte keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungs- fähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschul- dete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinter- legt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinn- lose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). -4- Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwer- deinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Beklagte machte beschwerdeweise geltend, sie habe die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin in Höhe von Fr. 22'264.00 (inkl. Zinsen und Kosten) durch die Verrechnung einer Gutschrift vom 24. Oktober 2024 sowie die am 24. und 25. Oktober 2024 geleisteten Teilzahlungen an das Regionale Betreibungsamt C._____ vor Konkurseröffnung am 28. Oktober 2024 vollumfänglich beglichen. Die Klägerin habe dies mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 bestätigt (Beschwerde, S. 4 f.; Beschwerdebeilage 3). Der Beschwerde liegen sodann Quittungen des Regionalen Betreibungs- amtes C._____ vom 22. Oktober 2024 und vom 25. Oktober 2024 bei, wo- nach die Beklagte Fr. 4'000.00, Fr. 10'000.00 und Fr. 500.00 geleistet habe (Beschwerdebeilage 4), sowie ein Schreiben der Klägerin vom 24. Oktober 2024 betreffend Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge an die Beklagte in Höhe von Fr. 8'151.00, in welchem der Hinweis angebracht ist, dass der Betrag im Falle offener Rechnungen mit diesen verrechnet werde (Be- schwerdebeilage 5). 2.2. Die Konkursforderung betrug inkl. Zinsen und Kosten Fr. 22'264.00 (vgl. Vorladung vom 10. September 2024). Die Konkurseröffnung erfolgte am tt.mm.2024 um xx Uhr (vgl. Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom tt.mm.2024). Die mittels der obgenannten Unterlagen im vorlie- genden Beschwerdeverfahren belegten Zahlungen ergeben zusammen mit dem verrechneten Betrag der Rückerstattung insgesamt einen Betrag in Höhe von Fr. 22'651.00, wobei sämtliche Zahlungen gemäss Bestätigun- gen des Regionalen Betreibungsamts C._____ vom 22. und 25. Oktober 2024 spätestens am 25. Oktober 2024 beim Regionalen Betreibungsamt C._____ eingegangen waren und die verrechenbare Forderung der Be- klagten der offenen Rechnung am 24. Oktober 2024 zur Verrechnung ge- genüberstand und damit zu diesem Zeitpunkt als verrechnet gilt, nachdem die Klägerin ihren Willen zur Verrechnung im gleichen Schreiben kundtat (vgl. Art. 124 Abs. 1 und 2 OR). Die gesamte in Betreibung gesetzte For- derung (inkl. Zinsen und Kosten) wurde somit vor der Konkurseröffnung vom tt.mm.2024, xx Uhr, vollständig getilgt, wobei die Klägerin dies mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 bestätigte. Die Konkurseröffnung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben (vgl. E. 1 hiervor). -5- 3. 3.1. Trotz Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Til- gung bereits vor erster Instanz vorzubringen und zu belegen (GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1). 3.2. Mit Vorladung vom 10. September 2024 wurde die Beklagte zur Verhand- lung vom tt.mm.2024 vor das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau vorge- laden. Das Erscheinen wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Ver- handlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Be- klagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise noch die Klä- gerin das Konkursbegehren zurückziehe. Die Beklagte hat durch ihre Zah- lungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, sich über die erst nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung nicht auszu- weisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die ent- sprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort, weshalb ihr im Be- schwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom tt.mm.2024 aufgehoben und erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit ihrem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. -6- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser