4. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids gegenstandslos geworden. 5. 5.1. Der Beklagte ersucht ausserdem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).