Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz der Klägerin zu Unrecht für die in Betreibung gesetzte Forderung von total Fr. 36'646.35 definitive Rechtsöffnung erteilt haben soll. Die Ausführungen des Beklagten beziehen sich hauptsächlich auf den den Verfügungen vom 14. September 2022, 27. September 2022, 5. Oktober 2022 und 13. Oktober 2022 zugrunde liegenden Sachverhalt und auf die angebliche Fehlerhaftigkeit der erwähnten Verfügungen, womit sie auf eine dem Rechtsöffnungsgericht verwehrte inhaltliche Überprüfung der Verfügungen abzielen und daher an der Sache vorbeigehen (vgl. betreffend die Unzulässigkeit einer derartigen Überprüfung BGE 142 III 78 E. 3.1).