3.3. Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde samt Ergänzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz der Klägerin zu Unrecht für die in Betreibung gesetzte Forderung von total Fr. 36'646.35 definitive Rechtsöffnung erteilt haben soll.