rückforderungsrechnungen keine Einsprache erhoben habe. In der Rechtskraftbescheinigung seien zwar nicht explizit die Verfügungen vom 14. September 2022, 27. September 2022, 5. Oktober 2022 und 13. Oktober 2022 genannt, es sei jedoch davon auszugehen, dass sie unter den in der Rechtskraftbescheinigung genannten Begriff der verfügten Versicherungsausweise fielen. Somit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG vor. Da der Beklagte keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben habe, sei die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 36'646.35 zu gewähren.