In den besagten Verfügungen sei der Beklagte jeweils zur Rückerstattung von zu Unrecht erhaltenen Taggeldern verpflichtet worden, namentlich Fr. 390.60 (Verfügung vom 14. September 2022), Fr. 22'380.90 (Verfügung vom 27. September 2022), Fr. 2'510.10 (Verfügung vom 5. Oktober 2022) sowie Fr. 11'364.75 (Verfügung vom 13. Oktober 2022), was den Totalbetrag von Fr. 36'646.35 ergebe. Die Verfügungen seien jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mit der Rechtskraftbescheinigung vom 9. Juli 2024 belege die Klägerin fernerhin die Rechtskraft der genannten Dokumente, indem bestätigt werde, dass der Beklagte gegen die verfügten Versicherungsausweise und die entsprechenden Taggeld-