Demgegenüber sind die mit Beschwerdeergänzung gestellten Anträge auf Auszahlung einer von der Klägerin zurückgehaltenen Summe von Fr. 15'000.00 nebst 5 % Zins innert einer vom Obergericht festzusetzenden Frist, auf Zusicherung der sofortigen Wiederaufnahme aller zukünftigen Ansprüche und Leistungen und auf Zusprechung einer (unbezifferten) Genugtuung für immateriellen Schaden von vornherein unzulässig und daher durch Nichteintreten zu erledigen, zumal sie ausserhalb des Gegenstands des Rechtsöffnungsverfahrens stehen und auch vor Vorinstanz nicht hätten gestellt werden können.