Somit erweist sich der mit Beschwerde sinngemäss gestellte Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren sei (unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids) abzuweisen, trotz Säumnis des Beklagten in erster Instanz als zulässig. Demgegenüber sind die mit Beschwerdeergänzung gestellten Anträge auf Auszahlung einer von der Klägerin zurückgehaltenen Summe von Fr. 15'000.00 nebst 5 %