2. Der Beklagte hat vor Vorinstanz keine Antwort eingereicht und keinen Antrag gestellt. Zu prüfen ist, ob die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge im Lichte von Art. 326 Abs. 1 ZPO zulässig sind. Säumnis der beklagten Partei bedeutet nicht Anerkennung der Klage, sondern führt lediglich zur Entscheidung nach Aktenlage ohne die Vorbringen der säumigen Partei. Diese kann daher den Entscheid trotz Säumnis anfechten und entsprechende Anträge stellen. Anders zu entscheiden hiesse, dass in den Fällen, in denen die beklagte Partei in erster Instanz säumig -4-