Mit Eingabe vom 13. November 2024 hielt der Beklagte an den bisher gestellten Anträgen fest und ergänzte diese dahingehend, dass er die Auszahlung einer von der Klägerin zurückgehaltenen Summe von Fr. 15'000.00 nebst 5 % Zins innert einer vom Obergericht festzusetzenden Frist, die Zusicherung der sofortigen Wiederaufnahme aller zukünftigen Ansprüche und Leistungen und eine (unbezifferte) Genugtuung für immateriellen Schaden fordere. Schliesslich sei ihm und seinem ihn bei der Abfassung der Beschwerde unterstützenden Freund C._____ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von je Fr. 4'800.00 auszurichten.