Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.257 (SR.2024.405) Art. 149 Entscheid vom 26. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Würenlos für eine For- derung von Fr. 36'646.35. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder An- gabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Restposten Taggeld- leistung der obligatorischen Unfallversicherung 08.04. – 05.04.2020 CHF 390.60, fällig 14.09.2022, Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung 05.01.2019 – 31.08.2019 CHF 22'380.90, fällig 27.09.2022, Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung 01.08.2020 – 06.09.2020 CHF 2'510.10, fällig 04.10.2022, Taggeldleistun- gen der obligatorischen Unfallversicherung 06.10.2020 – 31.12.2020 CHF 11'364.75, fällig 12.10.2022". 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 18. Dezember 2023 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 36'646.35 zuzüglich Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Beklagten. 2.2. Der Beklagte nahm zum Rechtsöffnungsbegehren nicht Stellung. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden entschied am 29. Oktober 2024: " 1. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehren am 9. Juli 2024) wird der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 36'646.35. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 400.00 verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 400.00 direkt zu ersetzen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 4. November 2024 zugestellten Entscheid reichte der Beklagte mit Eingabe vom 4. November 2024 (Postaufgabe am 5. No- vember 2024) beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Ferner ersuchte er um Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids und um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 13. November 2024 hielt der Beklagte an den bisher ge- stellten Anträgen fest und ergänzte diese dahingehend, dass er die Auszahlung einer von der Klägerin zurückgehaltenen Summe von Fr. 15'000.00 nebst 5 % Zins innert einer vom Obergericht festzusetzenden Frist, die Zusicherung der sofortigen Wiederaufnahme aller zukünftigen An- sprüche und Leistungen und eine (unbezifferte) Genugtuung für immateri- ellen Schaden fordere. Schliesslich sei ihm und seinem ihn bei der Abfas- sung der Beschwerde unterstützenden Freund C._____ für das Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von je Fr. 4'800.00 auszurichten. 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde samt Ergänzung an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Der Beklagte hat vor Vorinstanz keine Antwort eingereicht und keinen An- trag gestellt. Zu prüfen ist, ob die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge im Lichte von Art. 326 Abs. 1 ZPO zulässig sind. Säumnis der beklagten Partei bedeutet nicht Anerkennung der Klage, son- dern führt lediglich zur Entscheidung nach Aktenlage ohne die Vorbringen der säumigen Partei. Diese kann daher den Entscheid trotz Säumnis an- fechten und entsprechende Anträge stellen. Anders zu entscheiden hiesse, dass in den Fällen, in denen die beklagte Partei in erster Instanz säumig -4- war, eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids praktisch ausge- schlossen wäre, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen ha- ben kann. Als neue Anträge im Sinn von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind daher vor allem Klageänderungen, aber auch sonstige Änderungen oder Ergän- zungen bereits vor Vorinstanz gestellter Anträge, nicht hingegen die eigent- lichen Rechtsmittelanträge zu verstehen (AGVE 2013 Nr. 71 S. 388 f. mit Hinweisen). Somit erweist sich der mit Beschwerde sinngemäss gestellte Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren sei (unter Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids) abzuweisen, trotz Säumnis des Beklagten in erster Instanz als zu- lässig. Demgegenüber sind die mit Beschwerdeergänzung gestellten An- träge auf Auszahlung einer von der Klägerin zurückgehaltenen Summe von Fr. 15'000.00 nebst 5 % Zins innert einer vom Obergericht festzusetzenden Frist, auf Zusicherung der sofortigen Wiederaufnahme aller zukünftigen An- sprüche und Leistungen und auf Zusprechung einer (unbezifferten) Genug- tuung für immateriellen Schaden von vornherein unzulässig und daher durch Nichteintreten zu erledigen, zumal sie ausserhalb des Gegenstands des Rechtsöffnungsverfahrens stehen und auch vor Vorinstanz nicht hätten gestellt werden können. 3. 3.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersu- chungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist dar- zulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei ge- nügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu ver- weisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor- aussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwer- -5- deführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog). 3.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Klägerin stütze ihr Begehren auf die Verfügungen vom 14. September 2022, 27. September 2022, 5. Oktober 2022 und 13. Oktober 2022 sowie die dazugehörigen Taggeldrückforderungsrech- nungen. In den besagten Verfügungen sei der Beklagte jeweils zur Rück- erstattung von zu Unrecht erhaltenen Taggeldern verpflichtet worden, na- mentlich Fr. 390.60 (Verfügung vom 14. September 2022), Fr. 22'380.90 (Verfügung vom 27. September 2022), Fr. 2'510.10 (Verfügung vom 5. Ok- tober 2022) sowie Fr. 11'364.75 (Verfügung vom 13. Oktober 2022), was den Totalbetrag von Fr. 36'646.35 ergebe. Die Verfügungen seien jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mit der Rechtskraftbescheini- gung vom 9. Juli 2024 belege die Klägerin fernerhin die Rechtskraft der genannten Dokumente, indem bestätigt werde, dass der Beklagte gegen die verfügten Versicherungsausweise und die entsprechenden Taggeld- rückforderungsrechnungen keine Einsprache erhoben habe. In der Rechts- kraftbescheinigung seien zwar nicht explizit die Verfügungen vom 14. Sep- tember 2022, 27. September 2022, 5. Oktober 2022 und 13. Oktober 2022 genannt, es sei jedoch davon auszugehen, dass sie unter den in der Rechtskraftbescheinigung genannten Begriff der verfügten Versicherungs- ausweise fielen. Somit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG vor. Da der Beklagte keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben habe, sei die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 36'646.35 zu gewähren. 3.3. Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde samt Ergänzung mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz der Klä- gerin zu Unrecht für die in Betreibung gesetzte Forderung von total Fr. 36'646.35 definitive Rechtsöffnung erteilt haben soll. Die Ausführungen des Beklagten beziehen sich hauptsächlich auf den den Verfügungen vom 14. September 2022, 27. September 2022, 5. Oktober 2022 und 13. Okto- ber 2022 zugrunde liegenden Sachverhalt und auf die angebliche Fehler- haftigkeit der erwähnten Verfügungen, womit sie auf eine dem Rechtsöff- nungsgericht verwehrte inhaltliche Überprüfung der Verfügungen abzielen und daher an der Sache vorbeigehen (vgl. betreffend die Unzulässigkeit einer derartigen Überprüfung BGE 142 III 78 E. 3.1). Der Beklagte hätte seine Einwände mit Einsprache gegen die Verfügungen bzw. mit Erlassge- such vorbringen sollen, auf welche Möglichkeiten er in den Verfügungen hingewiesen wurde. Daneben macht der Beklagte einzig noch geltend, -6- dass die Betreibung zu Unrecht gegen ihn anstatt gegen "die Firma" einge- leitet worden sei, was aber ebenfalls an der Sache vorbeigeht, da im Zu- sammenhang mit der Person des Betriebenen vom Rechtsöffnungsgericht einzig die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechts- öffnungstitel genannten Schuldner zu prüfen ist (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2), was vorliegend unstrittig der Fall ist. Die (ergänzte) Beschwerde genügt somit den in E. 3.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht, weshalb darauf – in Anwen- dung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin – nicht einzutreten ist. 4. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist das Gesuch um Aufschub der Voll- streckung des angefochtenen Entscheids gegenstandslos geworden. 5. 5.1. Der Beklagte ersucht ausserdem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 5.2.2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwer- deverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer wa- ren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet -7- werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid der Vor- instanz vom 29. Oktober 2024 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Damit erübrigt es sich, die Frage der Mittellosigkeit des Beklagten näher zu prüfen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, wes- halb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -8- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 36'646.35. Aarau, 26. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber