Räumungsfrist käme einer unzulässigen Erstreckung des Mietverhältnisses nach Art. 272a Abs. 1 lit. a OR gleich und fällt deshalb ausser Betracht. 2.5. Zusammenfassend genügt die Beschwerde den in E. 2.4.1. dargelegten formellen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Damit hat es mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Vorgaben von Art. 257d OR erfüllt sind, die Kündigung per 30. September 2024 als gültig zu qualifizieren ist, sich die Beklagte ohne Rechtsgrund im Mietobjekt befindet und die Ausweisung daher zulässig ist, sein Bewenden.