H.). Indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 30. Oktober 2024 der Beklagten zur Räumung des Mietobjektes eine zehntägige Frist gewährt hat, hat sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, selbst bei Vorliegen humanitärer Gründe, korrekt Rechnung getragen. Im Übrigen hätte die Beklagte das Mietobjekt bereits per 30. September 2024 räumen, reinigen und verlassen müssen, weshalb sie als Folge des Verfahrens von einer Verlängerung von eineinhalb Monaten profitierte. Eine weitere Verlängerung der -6-