2.3. Vorab ist festzuhalten, dass die durch die Beklagte im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweise (Erstreckung der Räumungsfrist über den im vorinstanzlichen Verfahren beantragten Zeitraum hinaus, Belege für die gesundheitlichen Probleme und Behauptung eines neuen Mietvertrages per 1. Dezember 2024) als -5- Noven gelten und im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. E. 1 hiervor).