2.2. Die Beklagte machte beschwerdeweise sinngemäss geltend, aufgrund ihrer schlechten finanziellen Lage sowie gesundheitlicher Probleme sei sie nicht im Stande, die Liegenschaft innert der durch die Vorinstanz angesetzten Frist zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen. Daher ersuche sie um Erstreckung der Räumungsfrist bis zum 31. Januar 2025. Mit Eingabe vom 18. November 2024 machte die Beklagte überdies geltend, per 1. Dezember 2024 eine neue Wohnung gefunden zu haben, weshalb sie eine Erstreckung der Räumungsfrist bis am 31. Dezember 2024 beantrage.