Bezugnehmend auf den von der Beklagten geforderten Aufschub der Kündigung aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen sei darauf hinzuweisen, dass bei einer Kündigung wegen Zahlungsrückstands des Mieters eine Erstreckung des Mietverhältnisses gemäss Art. 272a Abs. 1 lit. a OR ausgeschlossen sei. Die Beklagte sei demnach aus dem Mietobjekt auszuweisen.