Das Schreiben sei der Beklagten am 28. Juni 2024 zugestellt worden. Da die Mietzinsausstände innert Frist nicht beglichen worden seien, hätten die Kläger die Kündigung mit Schreiben vom 9. August 2024 (zugestellt am 13. August 2024) und unter Verwendung des amtlichen Formulars per Ende September 2024 ausgesprochen. Die Kündigung sei unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ausgesprochen worden. Ein Nichtigkeitsgrund sei aus den Akten nicht ersichtlich.