3.2. Mit Eingabe vom 18. November 2024 beantragte die Beklagte eine Erstreckung der Räumungsfrist bis Ende Dezember 2024, dies unter Hinweis auf einen (der Eingabe nicht beiliegenden) Mietvertrag für eine neue Wohnung per 1. Dezember 2024. 3.3. Es wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Kläger verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: