5. Die Gesuchsteller werden darauf hingewiesen, dass beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirks Kulm schriftlich die polizeiliche Räumung beantragt werden kann, falls die Gesuchsgegnerin dem Räumungsbefehl nicht fristgerecht nachkommt." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 2. November 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 4. November 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, die Räumungsfrist bis zum 31. Januar 2025 zu erstrecken.