2. Für den Unterlassungsfall wird der Gesuchsgegnerin die Polizeiliche Zwangsvollstreckung angedroht. -3- 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Vorschuss der Gesuchsteller verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellern Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.