2. 2.1. Nachdem die Beklagte die Wohnung nicht geräumt hatte, stellten die Kläger mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm das Ausweisungsbegehren. 2.2. Die Beklagte nahm am 21. Oktober 2024 dazu Stellung und beantragte einen dreimonatigen Aufschub der Ausweisung aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 30. Oktober 2024 wie folgt: " 1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die 3.5-Zimmerwohnung […] innert 10 Tagen vollständig zu räumen, zu reinigen und den Gesuchstellern sämtliche Schlüssel zu übergeben.