1.2. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 mahnten die Kläger, die Beklagte für ausstehende Mietzinsen der Monate August (teilweise) und Oktober 2023 sowie Juni 2024, setzten ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Begleichung der Ausstände und drohten ihr gleichzeitig an, bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis zu kündigen. 1.3. Die Kläger sprachen gegenüber der Beklagten am 9. August 2024 unter Verwendung des amtlichen Formulars per 30. September 2024 die Kündigung des Mietverhältnisses aus.