Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beklagte schloss zu einem unbekannten Datum per 1. Januar 2013 mit den vormaligen Eigentümern der Liegenschaft einen Mietvertrag über das Mietobjekt 3.5-Zimmerwohnung […] ab. Mit Kaufvertrag von unbekanntem Datum erwarben die Kläger die entsprechende Liegenschaft. Somit bestand im relevanten Zeitraum ein Mietvertrag zwischen den Parteien in Bezug auf die obgenannte Mietwohnung.