Die Klägerin ist eine mehrwertsteuerpflichtige Unternehmung (vgl. UID Register, eee). Die Mehrwertsteuer, welche sie auf das Anwaltshonorar zu bezahlen hat, kann sie demnach als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG). Ersatz für Mehrwertsteuer ist ihr daher nicht zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt.