5.2. Der Beklagte ist zudem verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 857.50 (Fr. 4'287.45 bei einem Streitwert von Fr. 16'249.50 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT], davon 20 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT) wegen der fehlenden Verhandlung, eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) und Auslagen von 3 % auf gerundet Fr. 530.00 festzulegen ist.