2022 ist nicht aktuell. Der Beklagte hat es unterlassen, der Aufforderung in der Verfügung vom 7. November 2024 nachzukommen. Weder hat er aussagekräftige Belege über sein Einkommen noch über seine Ausgaben eingereicht. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb seine Bedürftigkeit zu verneinen und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 5. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).