Die eingereichten Betreibungsregisterauszüge lassen ebenfalls keine ausreichenden Schlüsse auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten zu. Die vom Beklagten eingereichte Steuererklärung von 2023 beruht ausschliesslich auf dessen eigenen Angaben, weshalb allein daraus nichts zu schliessen ist, abgesehen davon, dass sie nicht vollständig eingereicht wurde. Die Steuerveranlagung von - 11 -